Religionsunterricht: neue Handreichung für NRW
Die Handreichung wurde in den vergangenen zwei Jahren von Religionslehrkräften, Pfarrer*innen, Schulreferent*innen, Fachleiter*innen und Dozent*innen im Rahmen der AG Handreichungen der drei evangelischen Landeskirchen in NRW verfasst.
Der Religionsunterricht in NRW
Der Religionsunterricht in der Schule als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche unterliegt als einziges Fach der Schule in der inhaltlichen Ausgestaltung und in der äußeren Organisation besonderen Bedingungen.
Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht
Die guten Erfahrungen an Lippischen Grundschulen mit konfessionell-kooperativem Religionsunterricht (KoKoRu) haben dazu geführt, dass KoKoRu auch an der Sekundarstufe I als eine Organisationsform des Konfessionellen Religionsunterrichts beantragt werden kann.
10 gute Gründe für den Religionsunterricht
Sicher sind Sie auch schon einmal auf die Sinnhaftigkeit des konfessionellen Religionsunterrichts angesprochen worden und mussten sich und das Fach rechtfertigen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen zum evangelischen Religionsunterricht finden Sie hier.