Ausnahmen möglich
Auch Beschäftigte einer Kirchengemeinde können in den Kirchenvorstand gewählt werden – Entscheidung im Einzelfall
Kreis Lippe/Lage-Stapelage. In Ausnahmefällen können Menschen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei ihrer Kirchengemeinde stehen, in den Kirchenvorstand gewählt werden. Dies soll künftig im Einzelfall geprüft und entschieden werden – so der Beschluss der Lippischen Landessynode auf ihrer Tagung am Freitag, 19. Juni.
Laut Verfassung der Lippischen Landeskirche können Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kirchengemeinde stehen, nicht zu Mitgliedern des Kirchenvorstands in derselben Kirchengemeinde gewählt werden. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen. Dies soll künftig in Einzelfallentscheidung geregelt werden. Kriterien sind unter anderem, welche Tätigkeit der Beschäftigte in der Gemeinde ausübt, welchen Umfang die Tätigkeit hat oder auch die Höhe des Entgelts. Eine Ausnahmegenehmigung soll nicht erteilt werden, wenn eine Interessenkollision oder Konflikte zu befürchten sind. Pro Kirchengemeinde darf nur eine Ausnahme erteilt werden.
20.06.2009