Informationen in Bezug auf das Virus Covid-19

Handlungsempfehlungen zu Veranstaltungen in den Kirchengemeinden

Aufgrund der aktuellen Berichterstattung und der Angaben des Robert-Koch-Instituts über die regionale Ausbreitung des Corona-Virus gibt das Landeskirchenamt folgende Empfehlungen an die Kirchengemeinden: Stand 16.03.2020



Offizielle Informationen des Landes NRW für Träger, Leitungen, Personal und Eltern zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten ab 16. März 2020

 

Handlungsempfehlungen zu Veranstaltungen

Kirchengemeinden
Stand 17.03.2020

  • Alle nicht zwingend notwendigen Sitzungen (auch Kirchenvorstandssitzungen) sollen abgesagt werden. Zwingend notwendige Sitzungen werden durch Videokonferenzen/Telefonkonferenzen und Umlaufbeschlüsse ersetzt.
  • Bei zwingend notwendigen Sitzungen sollen die Kontaktdaten der Teilnehmer schriftlich erfasst werden.
  • Aufgrund behördlicher Verfügungen müssen Gottesdienste bis einschließlich 19. April abgesagt werden.
  • Auch sämtliche Veranstaltungen sind aufgrund behördlicher Anordnungen zunächst bis zum 19. April abzusagen.
  • Konfirmationsgottesdienste sollen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
  • Gottesdienste in Senioren- und Pflegeheimen sollen vorbehaltlich bis zum 30.04.2020 abgesagt werden.
  • Trauerfeiern sollen im im engsten Familienkreis auf dem Friedhof stattfinden.
    Wichtig ist, dass bei allen stattfindenden Trauerfeiern die Kontaktdaten der Teilnehmer schriftlich erfasst werden.
  • Taufen sollen verschoben werden. Eine Ausnahme bilden Taufen, um die Eltern in einer Notsituation bitten.
  • Traugottesdienste sollen verschoben werden.
  • In Kirchengemeinden, die noch keine konstituierende Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes abgehalten haben, ist weiterhin der „alte“ Kirchenvorstand im Amt. Dies ist unabhängig davon, ob bereits die neuen Kirchenältesten im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt wurden.
    Relevant ist die konstituierende Sitzung.
    Ausnahme: In neuen Kirchenvorständen, die bereits eingeführt wurden, darf eine Einführung einzelner Kirchenältester (denen am Tag der Einführung eine Teilnahme am Gottesdienst nicht möglich war) auch am Anfang der konstituierenden Sitzung erfolgen.
    Die noch ausstehenden Einführungen aller neuen Kirchenältesten im Gottesdienst und die darauffolgenden konstituierenden Sitzungen müssen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
  • Konfirmandenfreizeiten sollen abgesagt werden (analog zu Klassenfahrten).
  • Der Konfirmandenunterricht soll abgesagt werden.
  • Besuche bei Senioren zum Geburtstag sollen unterbleiben. Die Betreffenden sollen darüber vorab informiert werden mit der Möglichkeit, ausdrücklich um einen Besuch zu bitten.
  • Auf Dienstreisen soll verzichtet werden, sofern diese ohne Not verschoben werden oder ausfallen können.
  • Ausfallgebühren für nicht stattfindende Veranstaltungen sind von den Kirchengemeinden zu tragen.
  • Arbeitsrechtliche Regelung, wenn die Aufgaben für Mitarbeitende nicht mehr fortbestehen (Bsp. Kitas, Küster):
    Der Arbeitgeber kann die Mitarbeitenden mit anderen Aufgaben betrauen.
    Tut er dies nicht und die Mitarbeitenden bleiben zu Hause, werden die Gehälter auf unbestimmte Zeit fortgezahlt, es gelten die üblichen Regelungen für Urlaub, Abbau von Überstunden etc.
    Weitere Erläuterungen finden Sie unter diakonie-rwl.de, dort das Rundschreiben Nr. 3/2020 Arbeits- und Sozialrecht.

Es handelt sich um einen dynamischen Prozess, der immer nur den gegenwärtigen Stand wiedergibt und der fortlaufenden Beobachtung und Überprüfung unterliegt.