Besonderes Kirchgeld
...recht und billig
Zum 1. Januar 2001 haben die drei evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen das besondere Kirchgeld eingeführt. Damit erheben inzwischen alle evangelischen Landeskirchen in Deutschland das besondere Kirchgeld, ebenso zahlreiche katholische Bistümer.
Seine rechtlichen Grundlagen hat das besondere Kirchgeld im Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und in der jeweiligen Kirchensteuerordnung der Kirchen.
Es wird jährlich und in der überwiegenden Anzahl der Fälle erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet, also nach Ablauf des Steuerjahres. Ansonsten wird es in Vorauszahlungsbescheiden neben den Einkommensteuervorauszahlungen mit festgesetzt.
Das besondere Kirchgeld ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Es wird von solchen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört - und zwar dann, wenn der Partner, der Mitglied der Kirche ist, kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (gering jedenfalls im Verhältnis zum Familieneinkommen insgesamt). Ausgangspunkt ist dabei das gemeinsame Familieneinkommen beider Ehegatten: Das besondere Kirchgeld berechnet sich nach dem "Lebensführungsaufwand", also dem Teil des gemeinsamen Einkommens, das dem kirchenangehörenden Ehepartner rechtlich zusteht, über das er also selbständig verfügen kann.
Wenn zum Beispiel ein alleinverdienender Familienvater konfessionslos ist, aber seine Frau und seine Kinder in der evangelischen Kirche sind, zahlte diese Familie bisher keine Kirchensteuer - obwohl sie mehrheitlich zur Kirche gehört. Es geht beim besonderen Kirchgeld nicht etwa um eine "Steuer für Ausgetretene", sondern um den Grundsatz, die Mitglieder - im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit - an der Mitfinanzierung der kirchlichen Aufgaben zu beteiligen, denn die Kirche ist auch eine Solidargemeinschaft.
Das besondere Kirchgeld respektiert eine eventuelle Austrittsentscheidung des verdienenden Partners, zieht aber das Kirchenmitglied im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu einem eigenen Beitrag heran. Dieser Maßstab ist vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.12.1965, BVerfGE 19, S. 268; Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE 73, S. 388) als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt worden.
Sofern das evangelische Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen verfügt, fällt das besondere Kirchgeld nur dann an, wenn es die Kirchensteuer übersteigt, die auf dieses Einkommen gegebenenfalls zu zahlen ist. Auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden also die Kirchensteuerbeträge, die von dem der Kirche angehörenden Partner entrichtet werden. Ebenfalls angerechnet werden - nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung - Beiträge, die ein Partner an eine Freikirche, die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, abführt.
Das besondere Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn beide Ehegatten verschiedenen Kirchen angehören, die Steuern erheben. Dann spricht man von einer "konfessionsverschiedenen Ehe", und es gilt wie bisher unverändert der Halbteilungsgrundsatz für die Kirchensteuer: jede der beteiligten Kirchen erhält die Hälfte der gemeinsam entrichteten Kirchensteuer.
Das besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt je nach Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens.
Die Kirchgeldtabelle sieht so aus:
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage werden der steuerrechtliche Kinderfreibetrag ab 2002 in Höhe von 3.648 € (2001: 6912 DM) und der Erziehungsfreibetrag ab 2002 in Höhe von 2.160 € (in 2001 Betreuungsfreibetrag: 3024 DM) abgezogen, sofern die Freibeträge nicht bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Einkommensteuerzwecke berücksichtigt worden sind.
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Wer unter 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr bezieht, muss kein besonderes Kirchgeld zahlen.
Es beträgt nur rund ein Drittel der Kirchensteuer, d.h. zwischen 0,24 und 1,2 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Da auch das besondere Kirchgeld eine Kirchensteuer ist, ist es wie die Kirchensteuer insgesamt bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, wodurch sich die Effektivbelastung noch einmal deutlich verringert.
Beispiele
Herr Müller ist Alleinverdiener. Seine Ehefrau ist evangelisches Kirchenmitglied, er gehört keiner steuererhebenden Kirche an. Herr und Frau Müller haben zwei Kinder.
Mit der Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder sinkt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter 30.000 €. Es wird deshalb kein besonderes Kirchgeld festgesetzt.
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Herr Meier ist Mitglied der evangelischen Kirche und hat kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau verdient und ist kein Mitglied einer steuererhebenden Kirche. Die beiden haben keine Kinder.
Damit beträgt das Kirchgeld etwas mehr als ein Viertel der Kirchensteuer, die von den Meiers zu zahlen wäre, wenn die Ehefrau Kirchenmitglied wäre. (9 Prozent von der Einkommensteuer = 950,22 €)
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Frau Schulze ist Mitglied der evangelischen Kirche. Ihr Ehemann ist konfessionslos. Sie haben beide Einkünfte, Kinder haben sie keine.
Nach Anwendung der Tabelle ergibt sich ein besonderes Kirchgeld in Höhe von: Das Ehepaar Schulze muss deshalb 343,74 € nachzahlen. |
Für alle drei Beispiele gelten die Steuertabellen 2002.
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Rufen Sie uns an. Für alle Fragen zum Kirchgeld, aber auch zur Kirchensteuer allgemein haben die Lippischen Landeskirche und die Evangelische Kirche von Westfalen gemeinsam ein kostenloses Kirchensteuertelefon eingerichtet. Unter der Nummer 0800/3547243 beantworten Fachleute Ihre Fragen.